Geschäftsbedingungen
der Firma Haustechnik Daxecker GmbH & Co KG
1. Allgemeines:
Für sämtliche Rechtsgeschäfte mit uns sind die nachstehenden Bedingungen a u s s c h l i e ß
– l i c h maßgebend, sofern nicht mit dem Kunden anderslautende Vereinbarungen getroffen
werden. Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
Mündliche Absprachen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
Anders lautende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich
anerkannt wurden. Wurden mit dem Kunden von diesen Bedingungen abweichende
Einzelvereinbarungen getroffen, wird dadurch die Geltung der nicht berührten
Geschäftsbedingungen nicht betroffen.
Falls wir Auftraggeber (Einkäufer) sind, gilt die Annahme bzw. Ausführung des Auftrages als
Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen.
Soweit einzelne Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen ungültig sind oder ungültig
werden, sind sie auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen und gesetzlicher Bestimmungen
durch Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck entsprechen. Die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
Schriftliche Mitteilungen gelten dem Kunden als nach dem gewöhnlichen Postlauf
zugegangen, wenn sie unter der letzten bekannten Anschrift des Kunden abgeschickt wurden.
Dies gilt auch, wenn der Umschlag als unzustellbar behandelt wurde. Der Zugang gilt als bewirkt, wenn sich in unserem Besitz ein Abdruck oder eine abgezeichnete Kopie des abgesandten Schriftstückes befindet, aus der der Abgang hervorgeht.
Die Rechte des Kunden aus den mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäften sind unübertragbar.
Eine Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung des Vertrages mit dem Kunden bedarf der Schriftform und Unterfertigung durch beide Vertragsparteien. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
2. Angebot:
Abbildungen und Angaben in unseren Geschäftsunterlagen, Katalogen, Prospekten udgl.
enthalten nur Annäherungswerte. Verbindlich sind sie nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, Modelle, Konstruktionen oder deren Ausstattung abzuändern.
Sämtliche Anbotsunterlagen, einschließlich Zeichnungen, Skizzen udgl. sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzustellen, ohne dass der Kunde berechtigt wäre, davon Ablichtungen oder Abschriften herzustellen. Bei Verletzung dieser
Verpflichtung hat der Kunde eine Konventionalstrafe von 10 % der Auftragssumme zu bezahlen.
Nicht im ursprünglichen Anbot (Basisanbot) enthaltene spätere Anforderungen des Kunden bedürfen eines neuen Anbots durch uns. Erst wenn dieses Anbot angenommen wurde, sind
wir verpflichtet, die zusätzlichen Anforderungen auszuführen. Dies gilt auch bei nachträglichen Änderungen des ursprünglichen Anbots. Wir behalten uns in diesem Fall das Recht vor, das gesamte Werk einschließlich des ursprünglichen Auftrages neu anzubieten.
3. Preise:
Unsere Preise gelten ab Firmensitz. In den Preisen sind die Kosten für Versand, Verpackung und Transportversicherung nicht enthalten. Sämtliche in unseren Geschäftsunterlagen angeführten Preise sind Nettopreise. Es gelten die jeweils am Tage der Lieferung gemäß unseren Preislisten gültigen Preise. Bei Projekten, die eine längere Ausführungszeit erfordern, sind wir berechtigt, die Preise für Dienstleistungen an unsere jeweils aktuellen Stundensätze anzupassen.
4. Zahlungen:
Unsere Zahlungen sind unmittelbar nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Für verspätet eingehende Zahlungen werden vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Verzugszinsen von
mindestens 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank berechnet. Zahlungsverzug oder begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen uns von den noch nicht ausgeführten Lieferverpflichtungen zurückzutreten oder
Vorauszahlung zu verlangen. Für Lieferungen mit einem Wert von mehr als € 10.000,– netto
gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1/3 des Auftragswertes bei Erhalt der Auftragsbestätigung, der Restbetrag 14 Tage nach Lieferdatum.
Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber zum Einzug übernommen. Die Wechselsteuer, Bankdiskont und sonstige Einzugsspesen werden dem
Kunden gesondert berechnet, falls nicht eine anderweitige Abrechnung oder Verrechnung dieser Spesen erfolgt.
Kann die Auslieferung der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erfolgen, wird dadurch die Zahlungsfrist nicht verlängert. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall mit
Meldung der Versandbereitschaft durch uns.
Zahlungen des Kunden sind zuerst auf Forderungen, die nicht aus der gegenständlichen Lieferung stammen und dann erst auf die Forderungen aus der gegenständlichen Lieferung anzurechnen. Ferner zunächst auf Kosten, Zinsen, Verzugszinsen und dann erst auf das Kapital (dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit unserem Eigentumsvorbehalt).
Falls der Kunde die Rechnung oder auch nur eine von mehreren Rechnungen nicht
fristgerecht bezahlt, tritt hinsichtlich unserer gesamten noch offenen Forderung Terminverlust in der Weise ein, dass die gesamte offene Forderung sofort fällig wird und zwar unabhängig davon, welche Zahlungsziele hinsichtlich einzelner Teilbeträge durch Vereinbarung oder durch Annahme von Wechseln gewährt wurden.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungansprüchen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden wegen bzw. mit nicht ausdrücklich von uns anerkannten Gegenforderungen wird ausgeschlossen, auf jeden Fall ist ein allfälliges Zurück-
behaltungsrecht auf Ansprüche des Kunden auf das für die Mängelbehebung erforderliche Deckungskapital eingeschränkt.
Gerät der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten (Vermögensverfall, Zahlungsmittel ohne
Deckung, erfolgter Wechsel- oder Scheckprotest, Pfändung, Ausgleich, Konkurs u.a.) ist der gesamte Rechnungsbetrag aus der gegenständlichen Lieferung zuzüglich allfälliger noch anderer offener Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig, ohne dass wir den Kunden in Verzug setzen müssten. Wir sind in diesen Fällen jederzeit berechtigt, die gelieferte Ware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen und bestmöglich zu verwerten, ohne dass dadurch der
Kunde von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages befreit würde oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen könnte.
Vor erfolgter Lieferung sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt, falls uns die
Zahlungsfähigkeit des Kunden begründet zweifelhaft erscheint. Gleiches gilt, wenn wir von zuverlässiger Seite über die Kreditwürdigkeit des Kunden eine nachteilige Auskunft erhalten.
Bei neuen Kunden behalten wir uns den Versand per Nachnahme vor.
Im Verzugsfall verpflichte sich der Kunde weiters, die zu zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten, insbesondere die bei uns anfallenden Mahnspesen und alle auflaufenden Kosten, Spesen, Barauslagen, insbesondere auch die infolge des Zahlungsverzuges anfallenden Rechtsanwaltskosten nach dem Tarif für das außergerichtliche anwaltliche Mahnverfahren als Ergänzung des autonomen Tarifs der OÖ Rechtsanwaltskammer in Linz zu bezahlen. Ungeachtet allfälliger anders lautender Widmungserklärungen sind wir auch bei Vorliegen eines Exekutionstitels oder bei Exekutionsführung berechtigt, eingehende Geldbeträge nach unserem Ermessen vorerst zur Abdeckung von Mahnspesen, Anwaltskosten etc. und erst zuletzt für Zinsen und Hauptsachebeträge zu verwenden.
5. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (Werklohnes) einschließlich sämtlicher Nebenkosten bzw. Einlösung eventuell in Zahlung gegebener Wechsel oder Schecks in unserem Eigentum. Die Annahme von Schecks oder Wechsel berührt den vereinbarten Eigentumsvorbehalt nicht. Der Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der gegenständlichen Ware gilt auch Forderungen aus anderen Lieferungen und bleibt demnach
so lange aufrecht, bis alle Forderungen, die uns dem Kunden gegenüber zustehen, gleichgültig
aus welcher Lieferung immer, zur Gänze bezahlt sind. Für alle unsere offenen Forderungen
haften sämtliche am Lager des Kunden befindlichen Waren, unabhängig von Zeitpunkt der
Lieferung und eventuell inzwischen erfolgte Teilzahlungen. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, alle noch in Innen- und Außenlagern des Kunden befindlichen Waren bis zur Höhe unserer offenen Forderungen auf
Kosten des Kunden zurückzunehmen und gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Wird die Vorbehaltsware mit Ware Dritter oder des Kunden verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an den neu hergestellten Sachen. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware mit Ware Dritter oder des Kunden verbunden oder vermischt wird. Die Höhe unseres Miteigentumsanteiles bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware. Die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware, soweit sie in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Diebstahl und Wassergefahr angemessen zu versichern.
Er wird uns auf Verlangen den Versicherungsschutz nachweisen. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Vorbehaltsware gesondert lagern und als unser Eigentum kennzeichnen.
Ansprüche des Kunden gegen Dritte auf Grund von Verlust oder Beschädigung der
Vorbehaltsware, insbesondere Versicherungs- und Schadenersatzansprüche, werden uns
hiermit abgetreten. Der Kunde wird die für die Abtretung erforderlichen Genehmigungen der Schuldner derartiger Ansprüche einholen. Sind unsere Preise bei Rücknahme gegenüber dem Lieferdatum ermäßigt, gelten als Rücknahmewert die Preise zum Zeitpunkt der Rücknahme.
Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Befugnis zur Veräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erlischt mit Zahlungseinstellung durch den Kunden bzw. dem Antrag, über das Vermögen des Konkurs-, Ausgleichs- oder Reorganisationsverfahren zu
eröffnen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, auf erste Anforderungen von uns die
gelieferte Ware (Vorbehaltsware) herauszugeben. Der Widerruf im Sinne obiger Regelung
oder das Verlangen auf Herausgabe der Vorbehaltsware durch uns bedeutet keinen
Vertragsrücktritt. Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware an uns ab. Wir werden die abgetretene Forderung nicht einziehen, solange der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Kunde ist aber verpflichtet, uns auf
Verlangen die Drittschuldner bekanntzugeben und diese die Abtretung anzuzeigen. Er ist
ferner verpflichtet, die Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Er ist berechtigt, die
Forderungen an Drittschuldner so lange selbst einzuziehen, solange er seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt und ihm von uns keine gegenteilige Anweisung erteilt wurde.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen
Forderungen ist unzulässig. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen. Der Kunde hat seine
Zahlungseinstellung unverzüglich anzuzeigen und gleichzeitig eine Aufstellung der noch
vorhandenen Eigentumsvorbehaltsware und eine Aufstellung der Forderungen an
Drittschuldner aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu übersenden.
Der Kunde ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei
Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er
gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession
verständigt und die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt.
6. Lieferzeit:
Die angegebene Lieferzeit ist unverbindlich. Ist eine Lieferzeit (Lieferfrist) verbindlich
zugesagt, kommen wir nur in Verzug, wenn der Kunde schriftlich eine Nachfrist von
mindestens 8 Wochen gesetzt hat. Ein Rücktrittsrecht bei Lieferverzug steht dem Kunden nur
zu, wenn innerhalb der Nachfrist von uns keine verbindliche Lieferzusage gemacht werden
kann. Aus Lieferverzögerungen können keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.
Höhere Gewalt jeder Art, Mangel an Rohstoffen, unvorhergesehene Schwierigkeiten, auch
solche, die durch die Eigenart des Fabrikationsprozesses bedingt sind, Lieferverzögerungen
der Unterlieferanten, Betriebseinschränkung, behördliche Maßnahmen oder andere
unvorhergesehene Hindernisse bei Herstellung oder Lieferung, wozu auch Streik oder
Aussperrung bei uns oder den Vorlieferanten gehören, berechtigen uns zur Überschreitung
von Lieferzeiten oder zum Rücktritt vom Vertrag, ganz oder teilweise, ohne dass der Kunde
Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz hat.
Wir behalten uns Teillieferungen vor, ohne dass der Kunde Anspruch auf Nachlieferung oder
Schadenersatz hat, sofern nicht Vorsatz oder grobes Verschulden vorliegt.
Bei Annahmeverzug des Kunden steht uns das Recht zu, nach Erteilung einer Nachfrist von
längstens 30 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
Sollten vom Kunden für die Lieferung zu erfüllende Voraussetzungen nicht vertragsgemäß
geschaffen werden, beginnen allfällige Lieferfristen nicht zu laufen und werden allfällige
Vereinbarungen über Konventional- oder sonstige Vertragsstrafen hinfällig. Ergeben sich bei
Ausführung eines Projektes oder des Auftrages Verzögerungen, die nicht von uns zu vertreten
sind, sind wir durch den Kunden davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Liefertermine
sind in diesem Fall hinfällig.
Kann aus verfahrenstechnischen oder sonstigen Gründen, die nicht bei uns liegen, der Auftrag
nicht innerhalb absehbarer Zeit fertiggestellt werden, sind wir berechtigt, die bis dahin
getätigten Aufwendungen gemäß dem Vertrag mit dem Kunden voll ersetzt zu verlangen. Wir
sind darüber hinaus in diesem Fall berechtigt, Rücktritt vom Vertrag zu erklären, falls die
aufgetretenen Probleme nicht innerhalb angemessener Frist gelöst werden können.
7. Versand und Verpackung:
Wenn nicht anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand für Rechnung des Kunden. Auf unser
Verlangen hat der Kunde die Transportkosten unmittelbar zu entrichten oder zu
bevorschussen.
Versandvorschriften des Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn wir die schriftlich
bestätigt haben. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf schriftliches
Verlangen des Kunden und nur auf dessen Kosten verpflichtet. Die Verpackung wird dem
Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu Selbstkosten berechnet. Die Verpackung wird
nicht zurückgenommen. Wir entscheiden über die angemessene Verpackung und über die
Form des Versandes nach unserem besten Ermessen. Teillieferungen sind zulässig.
8. Gefahrenübergang und Abnahme:
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unseren Standort oder eines unserer
Auslieferungslager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch uns selbst oder
mit unseren Transportmitteln erfolgt und wir die Transportkosten tragen.
Sind die Lieferungen versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr spätestens auf den Kunden über, sobald wir die
Versandbereitschaft angezeigt haben.
Ist die Abnahme eines Werks durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Das Werk gilt
spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen.
Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, sind wir berechtigt,
beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Kunden Lagergeld in Höhe
von ½ % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Weitergehende
Ansprüche von uns sind dadurch nicht berührt.
Die Gefahr geht bei Lieferung oder Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung unsere
Firma verlassen hat, auf den Kunden auch dann über, wenn eine frachtfreie Lieferung
vereinbart worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach
unserem Ermessen. Auf Kosten des Kunden wird die Sendung von uns gegen Transport- und
Feuerschäden versichert, sofern dies der Kunde ausdrücklich verlangt. Jede Haftung für
Transportschäden wird ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt. Im Übrigen gelten bezüglich Transportschäden die allgemeinen österreichischen
Spediteurbedingungen.
Die Aufstellung, Montage und der Probebetrieb gelieferter Waren durch uns unterliegt einer
besonders zu vereinbarenden Regelung. Für den Gefahrenübergang gilt in diesem Fall Punkt 7. Abs. 3 dieser Bedingungen.
Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert wird, geht in
beiden Fällen vom Tag der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung
auf den Kunden über, wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten
die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
Ist eine Abnahme des Werkes durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Das Werk gilt
spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen.
9. Aufstellung und Inbetriebnahme:
Wir übernehmen auf Wunsch des Kunden die Aufstellung und Inbetriebnahme der von uns
gelieferten Waren und Einrichtungen gegen Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten,
sowie der Kosten für Arbeitszeiten. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit berechnet.
Erforderliche behördliche Genehmigungen für Installationen und den Betrieb von Anlagen
sind vom Kunden beizubringen. Bei sämtlichen Arbeiten müssen Fachleute des Kunden zur
Überwachung zugegen sein.
10. Gewährleistung:
Gegenstand des Vertrages ist eine Ware, die im Sinne unserer Prospekte und in sonstigen
Geschäftsunterlagen enthaltenen Beschreibungen brauchbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und
erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zugeben. Wir haften nur für Mängel, die
uns frist- und formgerecht angezeigt worden sind.
Falls nicht ausdrücklich vereinbart, sind wir nicht Generalunternehmer für ein Gesamtprojekt
und haften demnach nicht für das Funktionieren des Gesamtprojektes (Werkes) bzw. für die
Gesamtkoordination, sondern übernehmen nur die Haftung dafür, dass der von uns
beigestellte Werksteil dem Stand der Technik entspricht und gemäß Abs. 1 dieses
Vertragspunktes funktionsfähig ist.
Ort der Gewährleistungerfüllung ist unser Sitz bzw. Betriebsstandort. Spesen und Reisekosten
im Zusammenhang mit der Erfüllung von Gewährleistungansprüchen sind daher vom Kunden
zu tragen.
Wir leisten für erkennbare und verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften innerhalb von 6 Monaten nach Tag der Ablieferung bzw. Annahme bzw. des
Gefahrenüberganges ausschließlich in der Weise Gewähr, dass nach unserer Wahl unent-
geltlich verbessert oder eine mängelfreie Ware nachgeliefert wird. Darüberhinausgehende
Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere auf Wandlung oder
Preisminderung, sind ausgeschlossen.
Soweit Mängel Fertigungs- oder Materialteile betreffen, die nicht von uns hergestellt wurden,
beschränkt sich unsere Gewährleistungpflicht auf Ansprüche, die uns auf Grund der
jeweiligen Vereinbarungen mit dem Hersteller oder Zulieferanten diesem gegenüber zustehen.
Andere Ansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Wir sind zur Nachbesserung oder Nachlieferung im Rahmen der übernommenen
Gewährleistung nur verpflichtet, wenn der Kunde seine eigenen Vertragspflichten erfüllt hat.
Gewährleistungansprüche des Kunden erlöschen auf jeden Fall dann, wenn der Kunde, ohne
dies vorher mit uns abgesprochen zu haben und ohne eine schriftliche Genehmigung von uns
zu besitzen, Eingriffe in die Ware vorgenommen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde
die Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet hat. Für gebrauchte Ware wird
keine Gewähr geleistet.
11. Gewerbliche Schutzrechte:
Wir leisten Gewähr, dass unsere Lieferungen und Leistungen und ihre Verwendung keine
Patente (Patentanmeldung) oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Falls ein
Dritter die Verletzung eines Patentes oder gewerblichen Schutzrechtes geltend macht, ist der
Kunde verpflichtet:
a) b) c) d) und unverzüglich von den Ansprüchen schriftlich oder fernschriftlich zu unterrichten;
uns zu ermächtigen, für die Abwehr der Ansprüche Sorge zu tragen und
Rechtsstreitigkeiten zu führen;
uns die erforderlichen Vollmachten zu erteilen und uns jede gewünschte Unterstützung
nach besten Kräften zu gewähren;
uns zu ermächtigen, an den Lieferungen und Leistungen jederzeit die Änderungen
vorzunehmen, die wir für erforderlich und angemessen erachten.
Der Kunde leistet dafür Gewähr, dass die von ihm beschafften Pläne, Zeichnungen, Muster
und sonstigen Unterlagen und deren Verwendung keine Patente (Patentanmeldung) oder
sonstige gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen. Von diesbezüglichen Ansprüchen hat
uns der Kunde frei zustellen.
12. Warenrückgabe:
Waren, die von uns ordnungsgemäß ausgeliefert wurden, werden grundsätzlich nicht
zurückgenommen. Wird eine Rücknahme gegen Gutschrifterteilung vereinbart, ist der
Sendung ein Rücksendungsschein mit folgenden Angaben bei zulegen: Artikelnummer,
Artikelbezeichnung, Rechnungsnummer und Rechnungsdatum, mit welchem die Lieferung
ursprünglich erfolgte.
Rücksendungen haben für uns spesenfrei zu erfolgen. Die Rückgabe berechtigt nicht zur
Rückforderung des Rechnungsbetrages. Es ist vielmehr die Gutschrifterteilung durch uns
abzuwarten. Wir berechnen im Fall einer vertragsgemäßen Rückgabe eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 % des Warenwertes für die Kontrolle der zurück-
genommenen Ware. Eine allenfalls vereinbarte Warenrücknahme erfolgt stets unter dem
Vorbehalt, dass die Ware unbeschädigt und mängelfrei ist. Notwendig gewordene
Instandsetzungsarbeiten hat der Kunde zu tragen.
13. Produkthaftung und Schadenersatz:
Schadenersatzansprüche außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes,
welcher Art auch immer (Nichterfüllungsschäden, Verzögerungsschäden, Mängel-
folgeschäden, Schäden auf Grund Vertrags- und Deliktshaftung), sowie Rückgriffansprüche,
welcher Art auch immer, werden ausgeschlossen, sofern die den Schaden auslösenden
Umstände von uns nicht durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht wurden.
Falls bei Inbetriebnahme eines Werkes, an dem neben uns auch andere Unternehmer beteiligt
sind, ein Schaden auftritt, ist uns dieser Schaden nur dann zuzurechnen, falls wir als
Verursacher einwandfrei feststehen. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn wir der einige
Professionist sind, insbesondere dann, wenn seitens des Kunden nicht alle möglichen
Vorkehrungen getroffen wurden, um Schadensfälle auszuschließen.
Falls das Werk bereits abgenommen ist, hat bei nachträglichem Auftreten von Mängeln der
Kunde nachzuweisen, dass diese Mängel bei Übergabe bereits vorhanden waren. Dieses
Beweislastregel gilt sinngemäß auch bei allfälligen Gewährleistungansprüchen des Kunden.
14. Urheberrecht und Geheimnisschutz:
Soweit wir im Auftrag des Kunden Entwicklungen durchgeführt haben, sind wir berechtigt,
diese Entwicklungen auch dann anderen Personen weiterzugeben, wenn der Kunde den
Entwicklungsaufwand getragen hat.
Die Überlassung von Erkenntnissen aus Entwicklungen an den Kunden erfolgt mangels
gegenteiliger Vereinbarung nur in Form einer Lizenz.
Wir behalten uns an unseren Entwicklungen sämtliche Rechte, insbesondere das Urheberrecht
vor.
Die von uns erstellten Anbote, sowie alle damit zusammenhängenden Unterlagen
(Zeichnungen, Skizzen udgl.) verbleiben in unserem Eigentum und sind vom Kunden als
unser Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an dritte Personen ist
nicht gestattet. Bei Verstoß hat der Kunde eine Konventionalstrafe von 10 % der
Auftragssumme zu bezahlen.
15. Geltung von Branchenbedinungen, Ö-Normen und Reihenfolge der Geltung bei
Widersprüchen:
Auf das vorliegende Vertragsverhältnis sind (bei Widersprüchen in der nachstehenden
Reihenfolge) anzuwenden:
Die schriftliche Vereinbarung, durch die der Vertrag zustande gekommen ist, einschließlich
einer allfälligen Leistungsbeschreibung und einem allfälligen Leistungsverzeichnis.
Diese Bedingungen.
Die für unseren Branchenbereich einschlägigen Geschäftsbedingungen unseres
Fachverbandes.
Die Ö-Normen mit vornormierten Vertragsinhalten für einzelne Sachgebiete.
Die einschlägigen Ö-Normen mit vornormierten allgemeinen Vertragsinhalten, insbesondere
die Ö-Normen A2060, B2210.
16. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des Unkaufrechtes wird
ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist unabhängig von der
Höhe des Streitwertes das Bezirksgericht Mattighofen zuständig.
17. Letztverbraucher-(Konsumenten)geschäfte:
Sofern es sich beim Kunden um einen Konsumenten (Letztverbraucher) handelt, gelten die
vorstehenden Bedingungen nicht, soweit sie zwingenden Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.